Satzung des AutoSport- und OldtimerClub Harz/Heide im ADAC e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 10. November 1953 in Braunschweig gegründete Club führt den Namen
» AutoSport- und OldtimerClub Harz/Heide im ADAC e.V. «
Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
Der Ortsclub muss bei Gründung 30 und während seines Bestehens ADAC Mitglieder aufweisen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt. Er wahrt die Beschlüsse des ADAC Präsidiums sowie des ADAC Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten ADAC Organisation.
Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Er tritt für die Mobilität aller Verkehrsteilnehmer ein unter Berücksichtigung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Ortsclubmitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige, sportliche und touristische Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Pflege des Kulturgutes „Oldtimer“ geeignet erscheinen.
Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.
Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Er tritt für die Mobilität aller Verkehrsteilnehmer ein unter Berücksichtigung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Ortsclubmitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige, sportliche und touristische Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Pflege des Kulturgutes „Oldtimer“ geeignet erscheinen.
Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen* zugleich Mitglieder des ADAC sein. Der Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder parallel zu ihrer Mitgliedschaft im Verein auch ordentliche Mitglieder des ADAC e. V., München, sind.
Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, solange sie im ADAC sind.
Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitglieder kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, solange sie im ADAC sind.
Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitglieder kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 Aufnahme
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung nach Bedarf festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens 12,00 € (zwölf Euro) jährlich betragen.
Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung gilt die Einzugsermächtigung oder der Zahlungsnachweis.
Der Clubbeitrag für Jugendmitglieder und Treuemitglieder kann auf Antrag vom Vorstand reduziert werden.
Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung gilt die Einzugsermächtigung oder der Zahlungsnachweis.
Der Clubbeitrag für Jugendmitglieder und Treuemitglieder kann auf Antrag vom Vorstand reduziert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.
Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub-Vorstand gefasst werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat auf- schiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.
Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub-Vorstand gefasst werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat auf- schiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich per Fax, per E-Mail oder durch die Presse (»Braunschweiger Zeitung«) mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
(a) Genehmigung des Protokolls
(b) Bericht des Vorstandes,
(c) Bericht der Rechnungsprüfer,
(d) Entlastung des Vorstandes,
(e) Wahlen,
(f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
(g) Anträge mit Inhaltsangabe,
Im Rahmen der Jahresmitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ordentlichen Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Niedersachsen/Sachsen-Anhalt sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen. Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs können nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.
Der Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
(a) Genehmigung des Protokolls
(b) Bericht des Vorstandes,
(c) Bericht der Rechnungsprüfer,
(d) Entlastung des Vorstandes,
(e) Wahlen,
(f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
(g) Anträge mit Inhaltsangabe,
Im Rahmen der Jahresmitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ordentlichen Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs. Diese müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Niedersachsen/Sachsen-Anhalt sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen. Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs können nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
(a) Satzungsänderungen,
(b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
(c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
(d) die Auflösung des Ortsclubs.
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstand oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder
(a) an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können,
(b) ihre Stimmen vor der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können,
(c) weiter kann der Ortsclub die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ermöglichen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
(a) Satzungsänderungen,
(b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
(c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
(d) die Auflösung des Ortsclubs.
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstand oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder
(a) an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können,
(b) ihre Stimmen vor der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können,
(c) weiter kann der Ortsclub die Möglichkeit einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ermöglichen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
(a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub-Vorstandes,
(b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs.
(a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Regionalclub-Vorstandes,
(b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs.
§ 11 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die Sportleiter/in,
3. der/die Schatzmeister/in,
4. der/die Touristikleiter/in,
5. der/die Verkehrs- Technikleiter/in,
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus. Erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds zulässig.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub geführt werden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend sind.
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die Sportleiter/in,
3. der/die Schatzmeister/in,
4. der/die Touristikleiter/in,
5. der/die Verkehrs- Technikleiter/in,
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus. Erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds zulässig.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub geführt werden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend sind.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub-Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub-Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die ADAC Stiftung, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub ist Braunschweig
Braunschweig, im Mai 2022
Der VORSTAND
Braunschweig, im Mai 2022
Der VORSTAND
Nachdruck vom 15. Februar 2017
Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 1969, wonach der Clubname »Lloyd-Club Braunschweig im ADAC« geändert ist in »Autosportclub Braunschweig im ADAC e.V.«.
Außerdem ist die Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 1971 in § 6 betrifft „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ eingearbeitet.
Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. September 1989, wonach der Clubname » Autosportclub Braunschweig im ADAC e.V.« geändert ist in »AutoSport- und OldtimerClub Harz/Heide im Jahr ADAC e.V.«.
In die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 1994 eingearbeitet ist, wonach die Benennung »ADAC-Gau Niedersachsen« geändert ist in »ADAC-Gau Niedersachsen/Sachsen-Anhalt«.
Des weiteren ist die Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 1994 in §11 Abs. (II), „Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB“, eingearbeitet.
Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 1999, wonach der Mindestbeitrag gemäß § 5 (II) von 10,00 DM (zehn Deutsche Mark) auf 6,00 € (sechs Euro) geändert wurde.
Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011, wonach der Club auch Maßnahmen zur Pflege des Kulturgutes „Oldtimer“ durchführt.
Weiterhin wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011 der Name „ADAC Gau Niedersachsen/Sachsen-Anhalt“ geändert in „ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt“ und die Bezeichnung „Gau-Vorstand“ geändert in „Regionalclub-Vorstand“.
Weiterhin wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011 die Zusammensetzung des Vorstandes § 11 Abs. (I) insoweit geändert, dass der Schriftführer nicht mehr dem Vorstand angehört und der Verkehrsleiter auch zusätzlich Technikleiter ist.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011 wurde der § 9 durch den Absatz IV und der § 11 durch den Absatz IX ergänzt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2017 wurde der § 5 durch den Absatz III ergänzt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. Mai 2022 wurde die Satzung durch die Mustersatzung für ADAC Ortsclubs ergänzt.
Außerdem ist die Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 1971 in § 6 betrifft „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ eingearbeitet.
Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. September 1989, wonach der Clubname » Autosportclub Braunschweig im ADAC e.V.« geändert ist in »AutoSport- und OldtimerClub Harz/Heide im Jahr ADAC e.V.«.
In die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 1994 eingearbeitet ist, wonach die Benennung »ADAC-Gau Niedersachsen« geändert ist in »ADAC-Gau Niedersachsen/Sachsen-Anhalt«.
Des weiteren ist die Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 1994 in §11 Abs. (II), „Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB“, eingearbeitet.
Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 1999, wonach der Mindestbeitrag gemäß § 5 (II) von 10,00 DM (zehn Deutsche Mark) auf 6,00 € (sechs Euro) geändert wurde.
Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011, wonach der Club auch Maßnahmen zur Pflege des Kulturgutes „Oldtimer“ durchführt.
Weiterhin wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011 der Name „ADAC Gau Niedersachsen/Sachsen-Anhalt“ geändert in „ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt“ und die Bezeichnung „Gau-Vorstand“ geändert in „Regionalclub-Vorstand“.
Weiterhin wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011 die Zusammensetzung des Vorstandes § 11 Abs. (I) insoweit geändert, dass der Schriftführer nicht mehr dem Vorstand angehört und der Verkehrsleiter auch zusätzlich Technikleiter ist.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2011 wurde der § 9 durch den Absatz IV und der § 11 durch den Absatz IX ergänzt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2017 wurde der § 5 durch den Absatz III ergänzt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. Mai 2022 wurde die Satzung durch die Mustersatzung für ADAC Ortsclubs ergänzt.
Die Satzung können Sie auch als PDF-Datei herunterladen.